GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung
Die GOÄ-Ziffer 500 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt I. Inhalationen). Sie ist mit 38 Punkten bewertet; das entspricht 2,21 € beim einfachen und 3,99 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 500 erfasst die Inhalationstherapie, bei der Wirkstoffe oder Wasserdampf ueber die Atemwege appliziert werden, ausdruecklich auch in Form der Ultraschallvernebelung. Angewendet wird sie bei Erkrankungen der oberen und unteren Atemwege, etwa bei obstruktiven Bronchialerkrankungen, chronischer Bronchitis oder zur Sekretloesung nach Operationen, wenn eine medikamentoese oder physikalische Befeuchtung der Schleimhaeute therapeutisch indiziert ist. Die Ultraschallvernebelung erzeugt besonders feine Partikel, die tiefer in die Atemwege eindringen als bei einfacher Verdampfung, weshalb diese Technik gesondert in der Legende genannt wird. Abgerechnet wird je durchgefuehrter Sitzung, unabhaengig vom verwendeten Geraetetyp, solange das Ziel die Zufuhr therapeutisch wirksamer Substanzen oder Feuchtigkeit in die Atemwege ist. Von der apparativ aufwendigeren Nummer 501 unterscheidet sie sich durch das Fehlen einer Ueberdruckbeatmung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,21 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 3,99 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 5,54 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 500 steht für „Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 500 ist mit 38 Punkten bewertet; das entspricht 2,21 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 3,99 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 500 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.