GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Lokalanästhesie der Harnröhre und/oder Harnblase
Die GOÄ-Ziffer 488 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lokalanästhesie der Harnröhre und/oder Harnblase“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen und 6,17 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 488 bezeichnet die Lokalanästhesie der Harnröhre und/oder Harnblase. Sie wird angewendet, wenn urologische diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, etwa eine Zystoskopie oder ein anderer transurethraler Eingriff, eine örtliche Betäubung der Harnröhrenschleimhaut und gegebenenfalls der Harnblase erfordern. Die Formulierung „und/oder“ erlaubt den einmaligen Ansatz sowohl bei alleiniger Betäubung der Harnröhre als auch bei zusätzlicher Einbeziehung der Blase, ohne doppelte Berechnung. Das Verfahren ermöglicht die Durchführung des Eingriffs ohne Allgemein- oder rückenmarksnahe Anästhesie und wird typischerweise durch Instillation eines Anästhetikagels oder einer entsprechenden Lösung durchgeführt. Sie ist von den übrigen organbezogenen Lokalanästhesie-Ziffern, etwa 483 bis 485, durch ihren urologischen Anwendungsbereich klar abgegrenzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,68 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,17 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 9,38 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 488 steht für „Lokalanästhesie der Harnröhre und/oder Harnblase“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 488 ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,17 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 488 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.