GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle
Die GOÄ-Ziffer 485 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen und 6,17 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 485 erfasst die Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle. Sie wird angewendet, wenn ohrenärztliche Eingriffe am Trommelfell oder im Mittelohrbereich, etwa eine Parazentese oder ein kleinerer Eingriff an der Paukenhöhle, eine örtliche Betäubung erfordern. Die Formulierung „und/oder“ stellt klar, dass die Ziffer sowohl bei isolierter Betäubung des Trommelfells als auch bei zusätzlicher oder ausschließlicher Betäubung der Paukenhöhle einmal zum Ansatz kommt, ohne dass beide Teilbereiche gesondert abgerechnet werden. Die Leistung dient dazu, kurze Eingriffe im Mittelohrbereich ohne den Aufwand einer Allgemeinanästhesie durchführen zu können, und ist von den übrigen Lokalanästhesie-Ziffern des Abschnitts durch ihren spezifisch otologischen Anwendungsbereich abgegrenzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,68 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,17 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 9,38 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 485 steht für „Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 485 ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,17 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 485 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.