GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Lokalanästhesie des Kehlkopfes
Die GOÄ-Ziffer 484 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lokalanästhesie des Kehlkopfes“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen und 6,17 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 484 bezeichnet die Lokalanästhesie des Kehlkopfes, also die örtliche Betäubung der Kehlkopfschleimhaut. Sie wird angewendet, wenn diagnostische oder therapeutische Maßnahmen am Kehlkopf, etwa eine Laryngoskopie oder das Einführen eines Instruments beziehungsweise Tubus, eine Schmerzausschaltung und Dämpfung der Reflexe in diesem Bereich erfordern, ohne dass eine Vollnarkose notwendig ist. Die Leistung erfasst die gezielte Applikation des Lokalanästhetikums auf die Kehlkopfschleimhaut. Sie ist von der Lokalanästhesie des Bronchialgebietes nach Ziffer 489, die den tiefer liegenden Bereich einschließlich Kehlkopf und Rachen betrifft, sowie von der Lokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte nach Ziffer 483 abzugrenzen, die einen anderen anatomischen Zugang beschreibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,68 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,17 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 9,38 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 484 steht für „Lokalanästhesie des Kehlkopfes“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 484 ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,17 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 484 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.