GOÄ-LexikonKapitel D: Anästhesieleistungen

GOÄ-Ziffer 484: Lokalanästhesie des Kehlkopfes

Lokalanästhesie des Kehlkopfes

Die GOÄ-Ziffer 484 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lokalanästhesie des Kehlkopfes“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen und 6,17 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 484 bezeichnet die Lokalanästhesie des Kehlkopfes, also die örtliche Betäubung der Kehlkopfschleimhaut. Sie wird angewendet, wenn diagnostische oder therapeutische Maßnahmen am Kehlkopf, etwa eine Laryngoskopie oder das Einführen eines Instruments beziehungsweise Tubus, eine Schmerzausschaltung und Dämpfung der Reflexe in diesem Bereich erfordern, ohne dass eine Vollnarkose notwendig ist. Die Leistung erfasst die gezielte Applikation des Lokalanästhetikums auf die Kehlkopfschleimhaut. Sie ist von der Lokalanästhesie des Bronchialgebietes nach Ziffer 489, die den tiefer liegenden Bereich einschließlich Kehlkopf und Rachen betrifft, sowie von der Lokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte nach Ziffer 483 abzugrenzen, die einen anderen anatomischen Zugang beschreibt.

Gebühren und Steigerungssatz

46 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,68 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach6,17 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach9,38 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 484

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 484?

Die GOÄ-Ziffer 484 steht für „Lokalanästhesie des Kehlkopfes“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 484?

Die GOÄ-Ziffer 484 ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 484 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,17 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 484?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 484 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.