GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, jede weitere angefangene Stunde
Die GOÄ-Ziffer 477 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, jede weitere angefangene Stunde“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen und 25,47 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 477 ist die Zeitzuschlagsziffer zu Ziffer 476 und erfasst die Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexusanästhesie beziehungsweise einer Paravertebralanästhesie für jede über die erste Stunde hinaus angefangene weitere Stunde. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Eingriff an der oberen Extremität länger dauert als die von Ziffer 476 abgedeckte erste Stunde und die Regionalanästhesie fortwirkt beziehungsweise weiter überwacht werden muss. Im Unterschied zu Ziffer 476 umfasst sie ausschließlich den fortlaufenden Überwachungsaufwand, nicht die technische Einleitung der Blockade, da diese bereits mit der Grundziffer abgegolten ist. Die Ziffer wird stets zusätzlich zu 476 und entsprechend der Anzahl der angefangenen weiteren Stunden mehrfach in Ansatz gebracht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 25,47 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 38,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 477 steht für „Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, jede weitere angefangene Stunde“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 477 ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 25,47 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 477 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.