GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Kontrollierte Blutdrucksenkung während der Narkose
Die GOÄ-Ziffer 480 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kontrollierte Blutdrucksenkung während der Narkose“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 222 Punkten bewertet; das entspricht 12,94 € beim einfachen und 29,76 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 480 erfasst die kontrollierte Blutdrucksenkung während der Narkose, ein Verfahren, bei dem der arterielle Blutdruck des Patienten gezielt und überwacht abgesenkt wird. Sie wird als zusätzliche anästhesiologische Leistung neben der eigentlichen Narkose angesetzt, wenn der operative Eingriff von einer verminderten Blutungsneigung im Operationsgebiet profitiert, etwa um die Sicht im Operationsfeld zu verbessern oder den Blutverlust zu reduzieren. Die Steuerung des Blutdrucks erfordert eine engmaschige zusätzliche Überwachung des Kreislaufs während der gesamten Dauer der Maßnahme. Die Ziffer wird nicht für sich allein, sondern stets zusätzlich zur jeweiligen Narkoseziffer berechnet, da sie eine besondere, über die reine Narkoseführung hinausgehende anästhesiologische Zusatzleistung abbildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 12,94 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 29,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 45,29 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 480 steht für „Kontrollierte Blutdrucksenkung während der Narkose“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 480 ist mit 222 Punkten bewertet; das entspricht 12,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 29,76 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 480 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.