GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Intravenöse Anästhesie einer Extremität, jede weitere angefangene Stunde
Die GOÄ-Ziffer 479 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intravenöse Anästhesie einer Extremität, jede weitere angefangene Stunde“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 115 Punkten bewertet; das entspricht 6,70 € beim einfachen und 15,42 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 479 ist die Zeitzuschlagsziffer zur intravenösen Anästhesie einer Extremität nach Ziffer 478 und wird für jede über die erste Stunde hinaus angefangene weitere Stunde in Ansatz gebracht. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Eingriff an der betäubten Extremität länger dauert als eine Stunde und die Blutsperre mit intravenöser Anästhesie entsprechend fortgeführt werden muss. Die Ziffer wird ausschließlich zusätzlich zur Grundziffer 478 berechnet und bildet den zeitlichen Mehraufwand der fortgesetzten Überwachung ab, nicht eine erneute Einleitung des Verfahrens. Sie findet vor allem bei länger dauernden handchirurgischen oder distalen Extremitäteneingriffen Anwendung, bei denen die intravenöse Regionalanästhesie über die erste Stunde hinaus aufrechterhalten wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 15,42 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 23,46 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 479 steht für „Intravenöse Anästhesie einer Extremität, jede weitere angefangene Stunde“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 479 ist mit 115 Punkten bewertet; das entspricht 6,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 15,42 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 479 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.