GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Intravenöse Anästhesie einer Extremität, bis zu einer Stunde Dauer
Die GOÄ-Ziffer 478 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intravenöse Anästhesie einer Extremität, bis zu einer Stunde Dauer“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen und 30,83 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 478 bezeichnet die intravenöse Anästhesie einer Extremität für eine Dauer von bis zu einer Stunde, ein Regionalanästhesieverfahren, bei dem nach Anlage einer Blutsperre ein Lokalanästhetikum intravenös in die abgebundene Extremität appliziert wird. Sie wird angewendet, wenn kurze operative Eingriffe an Arm oder Bein, häufig im Bereich der Hand oder des Unterarms beziehungsweise Fußes oder Unterschenkels, eine begrenzte, auf die Extremität beschränkte Schmerzausschaltung erfordern, ohne dass eine rückenmarksnahe oder Plexusanästhesie notwendig ist. Erfasst werden die Injektion des Anästhetikums sowie die Überwachung während der ersten Stunde. Dauert der Eingriff länger, wird für jede weitere angefangene Stunde zusätzlich Ziffer 479 berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 30,83 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 46,92 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 478 steht für „Intravenöse Anästhesie einer Extremität, bis zu einer Stunde Dauer“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 478 ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,83 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 478 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.