GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Ligandenassay (z. B. Enzym- oder Radioimmunoassay) – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, zum Nachweis von Parasitenantigenen, je Untersuchung d. Xenodiagnostische Untersuchungen
Die GOÄ-Ziffer 4768 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ligandenassay (z. B. Enzym- oder Radioimmunoassay) – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, zum Nachweis von Parasitenantigenen, je Untersuchung d. Xenodiagnostische Untersuchungen“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4768 beschreibt den Ligandenassay, etwa als Enzym- oder Radioimmunoassay, gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve, zum Nachweis eines weiteren, im Anschluss an die vorangehenden Assay-Ziffern behandelten Erregers bzw. einer Erregergruppe. Sie wird angewendet, wenn ein standardisiertes Immunoassay-Verfahren mit Bezugskurve zur quantitativen oder semiquantitativen Erregerdiagnostik eingesetzt wird, vergleichbar dem Vorgehen unter Nummer 4759, jedoch bezogen auf einen anderen Zielerreger. Die Ziffer bildet zugleich die Bezugsgröße für Nummer 4770, die den Nachweis von Trypanosoma cruzi mit demselben methodischen Ansatz beschreibt und mit 4768 gemeinsam nur einmal abgerechnet wird. Typischer Einsatzbereich ist die serologische Diagnostik parasitärer Infektionen mittels Immunoassay.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4768 steht für „Ligandenassay (z. B. Enzym- oder Radioimmunoassay) – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, zum Nachweis von Parasitenantigenen, je Untersuchung d. Xenodiagnostische Untersuchungen“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4768 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4768 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.