GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Ligandenassay (z. B. Enzym-, Radioimmunoassay) – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, zum Nachweis von Parasitenantigenen im Nativmaterial, je Untersuchung b. Züchtung
Die GOÄ-Ziffer 4759 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ligandenassay (z. B. Enzym-, Radioimmunoassay) – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, zum Nachweis von Parasitenantigenen im Nativmaterial, je Untersuchung b. Züchtung“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4759 beschreibt den Ligandenassay, etwa als Enzym- oder Radioimmunoassay, gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve, zum Nachweis von Parasiten bzw. parasitenspezifischen Antigenen oder Antikörpern. Sie wird angewendet, wenn ein quantitatives oder semiquantitatives Immunoassay-Verfahren zur Erregerdiagnostik eingesetzt wird, das über die rein mikroskopische Beurteilung (4756, 4757) oder die immunologische Untersuchung im Nativmaterial (4758) hinausgeht und ein standardisiertes Testsystem mit Bezugskurve nutzt. Die Ziffer bildet zugleich die Bezugsgröße für mehrere Sammelpositionen (u. a. 4760 bis 4762), die den Nachweis einzelner Erreger wie Amöben, Lamblien oder Trichomonaden mit demselben Assay-Verfahren beschreiben und mit 4759 gemeinsam nur einmal abgerechnet werden. Typischer Einsatz ist die serologische oder antigenbasierte Parasitendiagnostik im Labor.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4759 steht für „Ligandenassay (z. B. Enzym-, Radioimmunoassay) – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, zum Nachweis von Parasitenantigenen im Nativmaterial, je Untersuchung b. Züchtung“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4759 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4759 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.