GOÄ-LexikonKapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen

GOÄ-Ziffer 4645: Parainfluenza-Viren

Parainfluenza-Viren

Die GOÄ-Ziffer 4645 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Parainfluenza-Viren“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 4645 steht für den gezielten Nachweis von Parainfluenza-Viren im Nativmaterial mittels Elektronenmikroskopie, relevant bei Verdacht auf eine durch diese Viren verursachte Atemwegsinfektion, insbesondere im Unterschied zur eigentlichen Influenza-Diagnostik (Ziffer 4644). Die Leistung wird angesetzt, wenn spezifisch auf Parainfluenza-Viren untersucht wird. Nach der Bestimmung ist sie Teil einer Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Ziffer 4637, sodass keine zusätzliche eigenständige Vergütung entsteht. Ziffer 4645 reiht sich damit in dieselbe, an 4637 gekoppelte Gruppe spezifischer Virusnachweise ein wie Influenza- (4644) und Rota-Viren (4646).

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach16,76 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach18,94 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Bewertung als Teil einer Sammelposition (gemeinsame Punktzahl/Gebühr mit Nummer 4637).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4645

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4645?

Die GOÄ-Ziffer 4645 steht für „Parainfluenza-Viren“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4645?

Die GOÄ-Ziffer 4645 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4645 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4645?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 4645 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.