GOÄ-LexikonKapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen

GOÄ-Ziffer 4644: Influenza-Viren

Influenza-Viren

Die GOÄ-Ziffer 4644 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Influenza-Viren“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 4644 bezeichnet den gezielten elektronenmikroskopischen Nachweis von Influenza-Viren im Nativmaterial, angewendet bei Verdacht auf eine Influenza-Infektion, etwa in der saisonalen Grippediagnostik. Die Leistung wird berechnet, wenn das Material spezifisch auf dieses Virus untersucht wird, und ist von der Untersuchung auf Parainfluenza-Viren (4645) als eigenständigem, verwandtem Erreger abzugrenzen. Laut Bestimmung ist sie Teil einer Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Ziffer 4637, eine gesonderte zusätzliche Berechnung erfolgt nicht. Ziffer 4644 gehört damit zur selben Gruppe spezifischer Virusnachweise, die insgesamt gemeinsam mit der Bezugsziffer 4637 vergütet wird.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach16,76 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach18,94 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Bewertung als Teil einer Sammelposition (gemeinsame Punktzahl/Gebühr mit Nummer 4637).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4644

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4644?

Die GOÄ-Ziffer 4644 steht für „Influenza-Viren“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4644?

Die GOÄ-Ziffer 4644 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4644 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4644?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 4644 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.