GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Hepatitis B-Viren (HBe-Antigen)
Die GOÄ-Ziffer 4642 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hepatitis B-Viren (HBe-Antigen)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4642 bezeichnet den Nachweis des HBe-Antigens der Hepatitis-B-Viren im Nativmaterial mittels Elektronenmikroskopie, relevant zur Beurteilung von Infektiosität und Verlauf einer Hepatitis-B-Infektion. Sie wird angesetzt, wenn das Material gezielt auf dieses Antigen untersucht wird, und ist von Ziffer 4643 (Nachweis des HBs-Antigens) inhaltlich abzugrenzen, da beide unterschiedliche Antigene desselben Virus betreffen. Laut Bestimmung ist die Leistung Teil einer Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Ziffer 4637, eine gesonderte zusätzliche Berechnung ist damit nicht vorgesehen; der Nachweis wird gemeinsam mit den übrigen an 4637 gekoppelten Virusnachweisen abgegolten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4642 steht für „Hepatitis B-Viren (HBe-Antigen)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4642 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4642 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.