GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Epstein-Barr-Virus (IgG und IgM)
Die GOÄ-Ziffer 4391 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Epstein-Barr-Virus (IgG und IgM)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 20,11 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4391 bezeichnet den Nachweis von Antikoerpern (IgG und IgM) gegen das Epstein-Barr-Virus und wird angewendet, wenn bei Verdacht auf eine EBV-Infektion, etwa im Rahmen der Abklaerung einer infektioesen Mononukleose, eine serologische Bestimmung beider Antikoerperklassen erforderlich ist. Laut Amtlicher Bestimmung ist die Leistung Teil einer Sammelposition, deren Punktzahl und Gebuehr mit Nummer 4388 identisch sind; eine eigenstaendige Bewertung besteht nicht. In der Praxis wird Nummer 4391 damit immer dann abgerechnet, wenn EBV-Antikoerper als spezifischer Parameter innerhalb der methodisch aehnlich aufwendigen serologischen Erregergruppe bestimmt werden, waehrend andere Erreger derselben Sammelposition ueber ihre jeweils eigene Nummer zur gleichen Gebuehr erfasst werden. Der Parameter ist in der Rechnung zu benennen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 22,73 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4391 steht für „Epstein-Barr-Virus (IgG und IgM)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4391 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4391 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.