GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 435: Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung…

Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten au f einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal- und Geräteausstattung – einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist –, bis zu 24 Stunden Dauer Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden. Mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 435 sind Leistungen zur Untersuchung und/oder Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen, der zugrundeliegenden Erkrankung und/oder sonstiger Erkrankungen abgegolten

Die GOÄ-Ziffer 435 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten au f einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal- und Geräteausstattung – einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist –, bis zu 24 Stunden Dauer Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden. Mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 435 sind Leistungen zur Untersuchung und/oder Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen, der zugrundeliegenden Erkrankung und/oder sonstiger Erkrankungen abgegolten“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VII. Intensivmedizinische und sonstige Leistungen). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 120,65 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 435 vergütet die stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten, gesonderten Betteneinheit einer Intensivstation. Sie kommt bei Patienten zum Einsatz, deren Zustand eine kontinuierliche, engmaschige Überwachung vitaler Funktionen und die Bereitschaft zu unmittelbarem intensivmedizinischem Eingreifen erfordert, etwa nach schweren Operationen, bei Organversagen oder in kritischen Krankheitsverläufen. Die Leistung bildet die eigentliche intensivmedizinische Betreuung ab und ist von den begleitenden Einzelleistungen zu unterscheiden. Nach der amtlichen Bestimmung ist die Berechnungsfähigkeit bestimmter weiterer Leistungen für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Behandlung eingeschränkt, da diese als mit der Grundleistung 435 inhaltlich verbunden gelten.

Gebühren und Steigerungssatz

900 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach52,46 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach120,65 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach183,60 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286 a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
  • Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.
  • Die Leistung nach Nummer 60 kann nur von dem Arzt berechnet werden, der die Leistung nach Nummer 435 nicht berechnet.

Rechtsprechung zur GOÄ-Ziffer 435

BGH, Urteil vom 10.05.2007III ZR 291/06

Weitere Entscheidungen in der BGH-Rechtsprechung zur GOÄ.

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 435

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 435?

Die GOÄ-Ziffer 435 steht für „Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten au f einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal- und Geräteausstattung – einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist –, bis zu 24 Stunden Dauer Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden. Mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 435 sind Leistungen zur Untersuchung und/oder Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen, der zugrundeliegenden Erkrankung und/oder sonstiger Erkrankungen abgegolten“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 435?

Die GOÄ-Ziffer 435 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 435 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 120,65 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 435?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 435 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.