GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten au f einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal- und Geräteausstattung – einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist –, bis zu 24 Stunden Dauer Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden. Mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 435 sind Leistungen zur Untersuchung und/oder Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen, der zugrundeliegenden Erkrankung und/oder sonstiger Erkrankungen abgegolten
Die GOÄ-Ziffer 435 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten au f einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal- und Geräteausstattung – einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist –, bis zu 24 Stunden Dauer Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden. Mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 435 sind Leistungen zur Untersuchung und/oder Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen, der zugrundeliegenden Erkrankung und/oder sonstiger Erkrankungen abgegolten“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VII. Intensivmedizinische und sonstige Leistungen). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 120,65 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 435 vergütet die stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten, gesonderten Betteneinheit einer Intensivstation. Sie kommt bei Patienten zum Einsatz, deren Zustand eine kontinuierliche, engmaschige Überwachung vitaler Funktionen und die Bereitschaft zu unmittelbarem intensivmedizinischem Eingreifen erfordert, etwa nach schweren Operationen, bei Organversagen oder in kritischen Krankheitsverläufen. Die Leistung bildet die eigentliche intensivmedizinische Betreuung ab und ist von den begleitenden Einzelleistungen zu unterscheiden. Nach der amtlichen Bestimmung ist die Berechnungsfähigkeit bestimmter weiterer Leistungen für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Behandlung eingeschränkt, da diese als mit der Grundleistung 435 inhaltlich verbunden gelten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 52,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 120,65 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 183,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
BGH, Urteil vom 10.05.2007 – III ZR 291/06
Weitere Entscheidungen in der BGH-Rechtsprechung zur GOÄ.
Die GOÄ-Ziffer 435 steht für „Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten au f einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal- und Geräteausstattung – einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist –, bis zu 24 Stunden Dauer Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden. Mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 435 sind Leistungen zur Untersuchung und/oder Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen, der zugrundeliegenden Erkrankung und/oder sonstiger Erkrankungen abgegolten“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 435 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 120,65 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 435 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.