GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 433: Ausspülung des Magens – auch mit Sondierung der Speiseröhre…

Ausspülung des Magens – auch mit Sondierung der Speiseröhre und des Magens und/oder Spülung des Duodenums

Die GOÄ-Ziffer 433 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausspülung des Magens – auch mit Sondierung der Speiseröhre und des Magens und/oder Spülung des Duodenums“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VII. Intensivmedizinische und sonstige Leistungen). Sie ist mit 140 Punkten bewertet; das entspricht 8,16 € beim einfachen und 18,77 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 433 vergütet die Ausspülung des Magens und kommt insbesondere bei Vergiftungen, Medikamentenüberdosierungen oder zur Entfernung schädlicher Mageninhalte zum Einsatz. Die Leistung kann neben der eigentlichen Spülung auch die Sondierung von Speiseröhre und Magen umfassen, um den Zugang für die Spülflüssigkeit zu schaffen, sowie gegebenenfalls die Spülung des Duodenums, wenn schädliche Substanzen bereits in den Zwölffingerdarm vorgedrungen sind. Angewendet wird die Leistung typischerweise im Notfall- oder Akutkontext, um eine weitere Resorption toxischer Stoffe zu verhindern. Die verschiedenen im Leistungstext genannten Teilschritte, Sondierung und Spülung von Magen, Speiseröhre und gegebenenfalls Duodenum, sind mit der einen Ziffer 433 abgegolten und nicht gesondert zu berechnen.

Gebühren und Steigerungssatz

140 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach8,16 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach18,77 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach28,56 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 433

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 433?

Die GOÄ-Ziffer 433 steht für „Ausspülung des Magens – auch mit Sondierung der Speiseröhre und des Magens und/oder Spülung des Duodenums“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 433?

Die GOÄ-Ziffer 433 ist mit 140 Punkten bewertet; das entspricht 8,16 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 433 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 18,77 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 433?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 433 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.