GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 437: Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer…

Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435, bis zu 24 Stunden Dauer

Die GOÄ-Ziffer 437 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435, bis zu 24 Stunden Dauer“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VII. Intensivmedizinische und sonstige Leistungen). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 33,52 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 437 vergütet die im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435 anfallenden Laboratoriumsuntersuchungen für eine Dauer von bis zu 24 Stunden und bildet damit die engmaschige laborchemische Überwachung eines intensivmedizinisch betreuten Patienten ab, etwa wiederholte Kontrollen von Blutgasen, Elektrolyten oder anderen Vitalparametern. Die Leistung setzt eine bestehende Intensivbehandlung nach Nummer 435 voraus und ist zeitlich auf jeweils 24-Stunden-Abschnitte bezogen. Nach der amtlichen Bestimmung sind neben Nummer 437 Laborleistungen des Abschnitts M grundsätzlich nicht gesondert berechnungsfähig, mit im Leistungstext genannten Ausnahmen, sodass die pauschale Ziffer 437 die anfallende Routinelabordiagnostik der Intensivüberwachung bündelt, statt jede Einzeluntersuchung separat abzurechnen.

Gebühren und Steigerungssatz

500 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach29,14 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach33,52 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach37,89 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach Nummer 437 sind Leistungen nach Abschnitt M – mit Ausnahme von Leistungen nach den Abschnitten M III 13 (Blutgruppenmerkmale, HLA-System) und M IV (Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern) – nicht berechnungsfähig

Rechtsprechung zur GOÄ-Ziffer 437

BGH, Urteil vom 10.05.2007III ZR 291/06

Weitere Entscheidungen in der BGH-Rechtsprechung zur GOÄ.

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 437

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 437?

Die GOÄ-Ziffer 437 steht für „Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435, bis zu 24 Stunden Dauer“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 437?

Die GOÄ-Ziffer 437 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 437 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 33,52 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 437?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 437 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.