GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435, bis zu 24 Stunden Dauer
Die GOÄ-Ziffer 437 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435, bis zu 24 Stunden Dauer“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VII. Intensivmedizinische und sonstige Leistungen). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 33,52 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 437 vergütet die im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435 anfallenden Laboratoriumsuntersuchungen für eine Dauer von bis zu 24 Stunden und bildet damit die engmaschige laborchemische Überwachung eines intensivmedizinisch betreuten Patienten ab, etwa wiederholte Kontrollen von Blutgasen, Elektrolyten oder anderen Vitalparametern. Die Leistung setzt eine bestehende Intensivbehandlung nach Nummer 435 voraus und ist zeitlich auf jeweils 24-Stunden-Abschnitte bezogen. Nach der amtlichen Bestimmung sind neben Nummer 437 Laborleistungen des Abschnitts M grundsätzlich nicht gesondert berechnungsfähig, mit im Leistungstext genannten Ausnahmen, sodass die pauschale Ziffer 437 die anfallende Routinelabordiagnostik der Intensivüberwachung bündelt, statt jede Einzeluntersuchung separat abzurechnen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 33,52 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 37,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
BGH, Urteil vom 10.05.2007 – III ZR 291/06
Weitere Entscheidungen in der BGH-Rechtsprechung zur GOÄ.
Die GOÄ-Ziffer 437 steht für „Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435, bis zu 24 Stunden Dauer“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 437 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 33,52 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 437 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.