GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Herpes simplex-Virus 1 (IgM)
Die GOÄ-Ziffer 4346 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Herpes simplex-Virus 1 (IgM)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 4346 erfasst den Nachweis von IgM-Antikörpern gegen das Herpes-simplex-Virus 1 und wird eingesetzt, wenn bei klinischem Verdacht auf eine frische oder gerade reaktivierte HSV-1-Infektion, etwa bei ausgeprägter Gingivostomatitis oder Herpes labialis mit unklarer Anamnese, eine serologische Akutdiagnostik erfolgt. Die Leistung beschränkt sich auf den Nachweis dieser Antikörperklasse und ist von der Ziffer für IgG-Antikörper gegen denselben Erreger sowie von den Ziffern für HSV-2 klar abzugrenzen, da jeweils eine andere Antikörperklasse oder ein anderer Erregertyp untersucht wird. Nach amtlicher Bestimmung wird die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet, deren Punktzahl und Gebühr mit der Nummer 4334 identisch sind. Bei kombinierter HSV-Diagnostik ist jeder untersuchte Parameter einzeln in der Rechnung auszuweisen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4346 steht für „Herpes simplex-Virus 1 (IgM)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4346 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4346 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.