GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Herpes simplex-Virus 1 (IgG)
Die GOÄ-Ziffer 4345 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Herpes simplex-Virus 1 (IgG)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 4345 betrifft den Nachweis von IgG-Antikörpern gegen das Herpes-simplex-Virus 1 und wird angewendet, wenn im Rahmen der Serodiagnostik, etwa zur Klärung einer durchgemachten oder chronisch-latenten HSV-1-Infektion oder vor bestimmten immunsuppressiven Therapien, der Immunstatus bestimmt werden soll. Die Leistung umfasst ausschließlich den Nachweis dieser Antikörperklasse gegen HSV-1 und ist von der Ziffer für IgM-Antikörper gegen denselben Erreger sowie von den Ziffern für HSV-2, die einen serologisch abgrenzbaren, anderen Erregertyp betreffen, zu unterscheiden. Nach der amtlichen Bestimmung wird die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet, deren Punktzahl und Gebühr mit der Nummer 4334 übereinstimmen. Werden beide Antikörperklassen oder beide HSV-Typen gleichzeitig bestimmt, ist jeder untersuchte Parameter gesondert auf der Rechnung auszuweisen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4345 steht für „Herpes simplex-Virus 1 (IgG)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4345 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4345 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.