GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Epstein-Barr-Virus Nukleäres Antigen (EBNA)
Die GOÄ-Ziffer 4343 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Epstein-Barr-Virus Nukleäres Antigen (EBNA)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 4343 betrifft den Nachweis von Antikörpern gegen das nukleäre Antigen des Epstein-Barr-Virus (EBNA) und wird typischerweise eingesetzt, um eine länger zurückliegende, durchgemachte EBV-Infektion von einer frischen Infektion abzugrenzen, da EBNA-Antikörper üblicherweise erst Wochen bis Monate nach Infektionsbeginn auftreten. Die Leistung umfasst ausschließlich den Nachweis dieser Antikörper gegen das nukleäre Antigen und ist von den Ziffern für Kapsidantigen sowie für diffuses und restricted Early Antigen, die andere Zielstrukturen des Virus betreffen, klar zu unterscheiden. Nach amtlicher Bestimmung wird die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet, deren Punktzahl und Gebühr mit der Nummer 4334 übereinstimmen. Im Rahmen einer vollständigen EBV-Stufendiagnostik ist der jeweils untersuchte Antikörper beziehungsweise das Zielantigen in der Rechnung gesondert anzugeben.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4343 steht für „Epstein-Barr-Virus Nukleäres Antigen (EBNA)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4343 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4343 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.