GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Mumps-Virus
Die GOÄ-Ziffer 4328 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mumps-Virus“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst den Antikörpernachweis gegen das Mumps-Virus. Sie wird angewendet, wenn bei klinischem Verdacht auf eine Mumpsinfektion, etwa bei schmerzhafter Schwellung der Ohrspeicheldrüse (Parotitis epidemica) oder bei Komplikationen wie Orchitis oder Meningitis, eine serologische Bestätigung erforderlich ist, sowie zur Überprüfung des Immunstatus nach durchgemachter Erkrankung oder Impfung, insbesondere bei unklarer Impfanamnese. Ein deutlicher Titeranstieg zwischen zwei zeitlich versetzten Serumproben stützt dabei die Diagnose einer akuten Infektion. Als Teil der Sammelposition wird die Bestimmung gemeinsam mit den übrigen unter Nummer 4306 zusammengefassten Virusantikörperparametern nur einmal mit einer gemeinsamen Punktzahl beziehungsweise Gebühr abgerechnet, unabhängig von der Zahl der insgesamt untersuchten Viren.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4328 steht für „Mumps-Virus“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4328 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4328 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.