GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Influenza B-Virus
Die GOÄ-Ziffer 4325 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Influenza B-Virus“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst den Antikörpernachweis gegen das Influenza-B-Virus. Sie wird bei denselben klinischen Fragestellungen wie die Influenza-A-Serologie nach Nummer 4324 angewendet, insbesondere zur retrospektiven oder ergänzenden serologischen Abklärung eines fieberhaften respiratorischen Infekts, wenn eine Influenza-B-Infektion in Betracht kommt, etwa im Rahmen saisonaler Ausbrüche oder epidemiologischer Erhebungen. Auch hier kann ein Titeranstieg zwischen zwei zeitversetzt entnommenen Serumproben die Diagnose serologisch untermauern. Die typspezifische Unterscheidung von Influenza A und B ist insbesondere für epidemiologische Auswertungen und die Einordnung des Krankheitsverlaufs relevant. Als Teil der Sammelposition wird die Bestimmung gemeinsam mit den übrigen unter Nummer 4306 zusammengefassten Virusantikörperparametern nur einmal mit einer gemeinsamen Punktzahl beziehungsweise Gebühr abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4325 steht für „Influenza B-Virus“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4325 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4325 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.