GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Masern-Virus
Die GOÄ-Ziffer 4327 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Masern-Virus“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird der Antikörpernachweis gegen das Masern-Virus. Diese Ziffer kommt zur Anwendung, wenn die Immunität gegen Masern geprüft werden soll, etwa im Rahmen der Abklärung des Impf- oder Immunstatus, oder wenn bei klinischem Verdacht auf eine akute Masernerkrankung mit typischem Exanthem und Fieber eine serologische Bestätigung erforderlich ist, insbesondere bei Ausbruchsabklärungen in Gemeinschaftseinrichtungen. Der Nachweis spezifischer Antikörper beziehungsweise deren Titerverlauf dient sowohl der Diagnosesicherung einer akuten Infektion als auch dem Nachweis einer bereits vorhandenen Immunität nach durchgemachter Erkrankung oder Impfung. Als Teil der Sammelposition wird die Bestimmung gemeinsam mit den übrigen unter Nummer 4306 zusammengefassten Virusantikörperparametern nur einmal mit einer gemeinsamen Punktzahl beziehungsweise Gebühr abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4327 steht für „Masern-Virus“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4327 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4327 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.