GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Borrelia burgdorferi
Die GOÄ-Ziffer 4236 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Borrelia burgdorferi“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen und 15,42 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4236 betrifft den Nachweis agglutinierender Antikörper gegen Borrelia burgdorferi und wird eingesetzt, wenn klinisch der Verdacht auf eine Lyme-Borreliose besteht, etwa nach Zeckenstich mit Erythema migrans oder bei unklaren neurologischen, kardialen oder artikulären Beschwerden im Rahmen der Borreliose-Diagnostik. Als Bestandteil der Agglutinationsgruppe ergänzt sie andere serologische Nachweisverfahren um eine methodisch eigenständige Bestätigungsoption. Amtlich ist die Ziffer als Teil einer Sammelposition mit Nummer 4233 bewertet, teilt sich also mit dieser eine gemeinsame Punktzahl bzw. Gebühr und wird nicht zusätzlich in voller Höhe neben 4233 abgerechnet. Sie gehört damit zur selben, durch Nummer 4233 gebildeten Gruppe von Agglutinationsbestimmungen wie die unter Nummer 4235 genannte WIDAL-Reaktion.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 15,42 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 17,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4236 steht für „Borrelia burgdorferi“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4236 ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 15,42 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4236 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.