GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse – gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten
Die GOÄ-Ziffer 418 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse – gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VI. Sonographische Leistungen). Sie ist mit 210 Punkten bewertet; das entspricht 12,24 € beim einfachen und 28,15 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 418 vergütet die Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse und kommt bei tastbaren Befunden, unklaren mammographischen Herdbefunden oder zur ergänzenden Abklärung dichten Brustgewebes zum Einsatz. Die Leistung kann je nach Befund die regionalen Lymphknoten mit einschließen, etwa zur Beurteilung axillärer Lymphknotenstationen bei Verdacht auf pathologische Veränderungen. Sie wird je Brustdrüse berechnet, sodass bei beidseitiger Untersuchung die Leistung entsprechend mehrfach anfällt. Von Nummer 417 unterscheidet sich 418 durch das untersuchte Organ; im Anschluss an eine solche Untersuchung durchgeführte Sonographien weiterer Organe sind gesondert über Nummer 420 abzurechnen, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 12,24 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 28,15 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 42,84 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 418 steht für „Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse – gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 418 ist mit 210 Punkten bewertet; das entspricht 12,24 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 28,15 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 418 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.