GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine de r Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ Die untersuchten Organe sind in der Rechnung anzugeben.
Die GOÄ-Ziffer 420 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine de r Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ Die untersuchten Organe sind in der Rechnung anzugeben.“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VI. Sonographische Leistungen). Sie ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen und 10,72 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 420 ist eine Anschlussleistung zu den Ultraschalluntersuchungen der Nummern 410 bis 418 und vergütet die sonographische Untersuchung weiterer, in der jeweiligen Grundleistung noch nicht erfasster Organe im selben Untersuchungsgang. Sie wird je zusätzlich untersuchtem Organ berechnet, beispielsweise wenn im Anschluss an eine Schilddrüsensonographie (417) noch Leber oder Nieren mitbeurteilt werden. Nach der amtlichen Bestimmung ist die Leistung je Sitzung höchstens dreimal berechnungsfähig, also auf maximal drei zusätzliche Organe je Untersuchungstermin begrenzt. Sie kann nicht isoliert, sondern nur im Anschluss an eine der genannten Basisleistungen angesetzt werden und dient damit der sachgerechten Vergütung erweiterter Ultraschall-Untersuchungsgänge.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 16,32 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 420 steht für „Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine de r Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ Die untersuchten Organe sind in der Rechnung anzugeben.“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 420 ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 420 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.