GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Selen, Atomabsorption, flammenlos
Die GOÄ-Ziffer 4134 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Selen, Atomabsorption, flammenlos“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 410 Punkten bewertet; das entspricht 23,90 € beim einfachen und 27,48 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die Bestimmung von Selen mittels flammenloser Atomabsorptionsspektrometrie ab. In der Praxis wird sie eingesetzt, wenn ein Selenmangel vermutet wird, etwa bei Patienten unter langfristiger kuenstlicher Ernaehrung, bei chronisch-entzuendlichen Darmerkrankungen mit Malabsorption, bei bestimmten Schilddruesenfunktionsstoerungen, da Selen fuer selenabhaengige Enzyme benoetigt wird, oder zur Kontrolle einer Selensubstitution. Ebenso kann die Bestimmung bei Verdacht auf Selenintoxikation, etwa durch uebermaessige Zufuhr, relevant sein. Wie bei anderen Spurenelementen in flammenloser Atomabsorptionstechnik ist die empfindliche graphitofenbasierte Methode notwendig, weil die zu erwartenden Konzentrationen sehr niedrig sind. Die Legende benennt die Methode ausdruecklich als Voraussetzung fuer den Ansatz dieser Ziffer, sodass andere Verfahren zur Selenbestimmung hierunter nicht abrechenbar sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 27,48 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 31,07 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4134 steht für „Selen, Atomabsorption, flammenlos“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4134 ist mit 410 Punkten bewertet; das entspricht 23,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 27,48 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4134 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.