GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Kupfer im Urin, Atomabsorption
Die GOÄ-Ziffer 4132 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kupfer im Urin, Atomabsorption“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 410 Punkten bewertet; das entspricht 23,90 € beim einfachen und 27,48 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer betrifft die Bestimmung der Kupferausscheidung im Urin mittels Atomabsorptionsspektrometrie. Sie kommt vor allem ergaenzend zur Serumbestimmung (Nummer 4131) zum Einsatz, wenn die renale Kupferausscheidung beurteilt werden soll, etwa im Rahmen der Diagnostik und Verlaufskontrolle des Morbus Wilson, bei dem eine erhoehte Kupferausscheidung im Urin ein charakteristischer Befund ist. Auch bei Verdacht auf sonstige Stoerungen des Kupferstoffwechsels oder zur Therapiekontrolle unter chelatbildender Behandlung kann die Urinbestimmung herangezogen werden. Die Legende benennt ausdruecklich die Atomabsorption als Analysemethode, sodass die Ziffer methodengebunden ist und nur bei Anwendung dieses Verfahrens korrekt angesetzt werden kann. Die Probenahme erfolgt ueblicherweise als Sammelurin, um tageszeitliche Schwankungen auszugleichen. Von der Serumbestimmung unterscheidet sie sich durch die andere Matrix und die damit verbundene diagnostische Aussage zur renalen Elimination statt zur zirkulierenden Konzentration.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 27,48 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 31,07 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4132 steht für „Kupfer im Urin, Atomabsorption“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4132 ist mit 410 Punkten bewertet; das entspricht 23,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 27,48 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4132 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.