GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Mangan, Atomabsorption, flammenlos
Die GOÄ-Ziffer 4133 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mangan, Atomabsorption, flammenlos“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 410 Punkten bewertet; das entspricht 23,90 € beim einfachen und 27,48 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die Bestimmung von Mangan mittels flammenloser Atomabsorptionsspektrometrie (Graphitrohrtechnik), einem empfindlichen Verfahren fuer die niedrigen physiologischen Mangankonzentrationen im Blut. Angewendet wird die Ziffer in der Praxis vor allem bei Verdacht auf berufliche oder umweltbedingte Manganexposition mit moeglicher neurotoxischer Wirkung, im Rahmen der Ueberwachung von Patienten unter langfristiger parenteraler Ernaehrung, bei denen sich Mangan akkumulieren kann, sowie gelegentlich bei Verdacht auf Manganmangel. Da Mangan in sehr geringen Konzentrationen vorliegt und leicht durch Kontamination der Probe verfaelscht wird, ist die flammenlose Atomabsorption das methodisch geeignete und in der Legende ausdruecklich benannte Verfahren; andere Analysemethoden sind von dieser Ziffer nicht erfasst. Die Bestimmung dient sowohl der Diagnosesicherung als auch der Verlaufskontrolle bei bekannter Exposition oder Substitution.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 27,48 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 31,07 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4133 steht für „Mangan, Atomabsorption, flammenlos“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4133 ist mit 410 Punkten bewertet; das entspricht 23,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 27,48 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4133 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.