GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Kupfer im Serum oder Plasma
Die GOÄ-Ziffer 4131 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kupfer im Serum oder Plasma“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen und 2,68 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die quantitative Bestimmung des Spurenelements Kupfer im Serum oder Plasma des Patienten. Angewendet wird sie insbesondere bei differentialdiagnostischer Abklaerung von Kupferstoffwechselstoerungen, etwa beim Verdacht auf Morbus Wilson (hepatolentikulaere Degeneration) mit typischerweise erniedrigten Werten, oder bei Verdacht auf Kupfermangel im Rahmen chronischer Ernaehrungsstoerungen, malabsorptiver Erkrankungen oder langfristiger parenteraler Ernaehrung. Die Messung erfolgt laboranalytisch aus venoesem Blut und liefert einen Momentanwert der Kupferkonzentration, der in Zusammenschau mit weiteren Parametern des Kupferstoffwechsels beurteilt wird. Eine Angabe zur Analysemethode enthaelt die Legende nicht; sie ist damit methodenoffen abrechenbar, sofern eine quantitative Serum- oder Plasmabestimmung vorliegt. Abzugrenzen ist sie von der Kupferbestimmung im Urin (Nummer 4132), die die renale Ausscheidung erfasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 2,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 3,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4131 steht für „Kupfer im Serum oder Plasma“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4131 ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 2,68 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4131 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.