GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Antikörperdifferenzierung (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit mindestens acht, jedoch höchstens zwölf verschiedenen Test-Erythrozyten-Präparationen im NaCl- oder Enzymmilieu im Anschluß an die Leistung nach Nummer 3990 oder 3991, je Test-Erythrozyten-Präparation
Die GOÄ-Ziffer 3992 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Antikörperdifferenzierung (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit mindestens acht, jedoch höchstens zwölf verschiedenen Test-Erythrozyten-Präparationen im NaCl- oder Enzymmilieu im Anschluß an die Leistung nach Nummer 3990 oder 3991, je Test-Erythrozyten-Präparation“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen und 2,01 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3992 erfasst die Antikoerperdifferenzierung gegen Erythrozytenantigene mit mindestens acht, jedoch hoechstens zwoelf verschiedenen Testpraeparationen, im Unterschied zu Nummer 3989 durchgefuehrt im NaCl- oder Enzymmilieu. Sie wird angewendet, wenn nach positivem Suchtest im entsprechenden Testmilieu die genaue Spezifitaet des Antikoerpers bestimmt werden muss, etwa um transfusionsrelevante Antikoerper eindeutig zuzuordnen, die vorrangig unter diesen Testbedingungen reagieren. Die Ziffer stellt das Pendant zu Nummer 3989 dar, jedoch fuer Antikoerper, deren Nachweis das NaCl- oder Enzymmilieu erfordert statt des indirekten Anti-Humanglobulintests. Die Wahl der passenden Differenzierungsmethode richtet sich danach, in welchem Testmilieu der vorausgehende Suchtest positiv ausgefallen ist beziehungsweise welche Antikoerperklasse vermutet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,75 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 2,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 2,27 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3992 steht für „Antikörperdifferenzierung (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit mindestens acht, jedoch höchstens zwölf verschiedenen Test-Erythrozyten-Präparationen im NaCl- oder Enzymmilieu im Anschluß an die Leistung nach Nummer 3990 oder 3991, je Test-Erythrozyten-Präparation“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3992 ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 2,01 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3992 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.