GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
AB0-Merkmale, Isoagglutinine und Rhesusfaktor D (D und CDE)
Die GOÄ-Ziffer 3982 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „AB0-Merkmale, Isoagglutinine und Rhesusfaktor D (D und CDE)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 20,11 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3982 umfasst die kombinierte Bestimmung der AB0-Merkmale und der Isoagglutinine zusammen mit dem Rhesusfaktor D, wobei sowohl die D- als auch die schwache CDE-Auspraegung erfasst werden. Sie kommt zur Anwendung, wenn fuer transfusionsmedizinische oder geburtshilfliche Zwecke neben der AB0-Zugehoerigkeit auch die Rhesus-D-Eigenschaft sicher bestimmt werden muss, etwa bei erstmaliger Blutgruppenbestimmung in der Schwangerschaft oder vor einer Transfusion, wenn die vollstaendige Standardblutgruppe inklusive Rhesusfaktor benoetigt wird. Im Vergleich zu Nummer 3981 kommt die Rhesus-D-Bestimmung hinzu, im Vergleich zu Nummer 3983 fehlt jedoch die vollstaendige Rhesusformel mit den weiteren Antigenen C, c, E und e. Die Ziffer bildet damit die uebliche Basisblutgruppe mit Rhesusfaktor ab, ohne die erweiterte Rhesus-Differenzierung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 22,73 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3982 steht für „AB0-Merkmale, Isoagglutinine und Rhesusfaktor D (D und CDE)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3982 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3982 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.