GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
SS-B-Antigen
Die GOÄ-Ziffer 3862 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „SS-B-Antigen“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 20,11 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst den Nachweis von Antikörpern gegen das SS-B-Antigen (La), meist mittels ELISA im Rahmen der ENA-Diagnostik. Sie wird ergänzend zur SS-A-Bestimmung bei Verdacht auf ein Sjögren-Syndrom eingesetzt, wobei das gemeinsame Auftreten beider Antikörper die Diagnose zusätzlich stützt, sowie bei entsprechenden Überlappungsformen mit dem systemischen Lupus erythematodes. Die Bestimmung erfolgt typischerweise im Verbund mit weiteren extrahierbaren nukleären Antigenen desselben Untersuchungsansatzes, um das Autoantikörperprofil einer Kollagenose vollständig abzubilden. Eine eigenständige Gebühr ist nicht vorgesehen: Die Ziffer ist Teil der Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3853, unabhängig von der Zahl weiterer gleichzeitig untersuchter Antigene.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 22,73 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3862 steht für „SS-B-Antigen“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3862 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3862 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.