GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Ribonukleoprotein (RNP)
Die GOÄ-Ziffer 3859 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ribonukleoprotein (RNP)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 20,11 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer betrifft den Nachweis von Antikörpern gegen Ribonukleoprotein (RNP), meist mittels ELISA im Rahmen der ENA-Diagnostik. Sie wird bei Verdacht auf eine Mischkollagenose (Sharp-Syndrom) eingesetzt, für die hochtitrige Anti-RNP-Antikörper charakteristisch sind, sowie ergänzend bei der Differenzialdiagnostik anderer Kollagenosen mit überlappender Symptomatik wie Raynaud-Phänomen, Arthritis und Myositis. Die Bestimmung erfolgt üblicherweise gemeinsam mit weiteren extrahierbaren nukleären Antigenen desselben Untersuchungsansatzes, etwa Sm-, SS-A- und SS-B-Antikörpern, zur genaueren Zuordnung des klinischen Bildes. Eine eigenständige Gebühr entsteht nicht: Die Ziffer ist Teil der Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3853.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 22,73 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3859 steht für „Ribonukleoprotein (RNP)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3859 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3859 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.