GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Extrahierbare, nukleäre Antigene (ENA)
Die GOÄ-Ziffer 3835 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Extrahierbare, nukleäre Antigene (ENA)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Position erfasst den Nachweis von Antikoerpern gegen extrahierbare, nukleaere Antigene (ENA). Sie wird angewendet, wenn im Rahmen der Diagnostik systemischer Autoimmunerkrankungen, etwa des Bindegewebes, dieser Antikoerper gegen die Gruppe extrahierbarer Kernantigene nachgewiesen werden soll. Gemaess der angegebenen amtlichen Bestimmung wird diese Position als Teil einer Sammelposition bewertet und teilt sich die Punktzahl beziehungsweise Gebuehr mit der Nummer 3826.H2, wird also nicht eigenstaendig zusaetzlich honoriert, sofern sie zusammen mit anderen Untersuchungen dieser Gruppe an Antikoerpern gegen koerpereigene Antigene erbracht wird. Von den uebrigen in dieser Sammelposition erfassten Autoantikoerpern, etwa gegen Basalmembran, Centromerregion oder Endomysium, ist sie durch das spezifisch nachgewiesene Antigen abgegrenzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3835 steht für „Extrahierbare, nukleäre Antigene (ENA)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3835 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3835 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.