GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch
Die GOÄ-Ziffer 376 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt V. Impfungen und Testungen). Sie ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen und 10,72 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 376 erfasst die orale Schutzimpfung, also die Verabreichung eines Impfstoffs zum Schlucken statt per Injektion, etwa bei oralen Lebendimpfstoffen. Abgegolten ist damit nicht nur die Verabreichung selbst, sondern ausdruecklich auch das beratende Gespraech, das dazugehoert: Aufklaerung ueber Zweck, Ablauf, moegliche Reaktionen und Verhalten nach der Impfung. Die Ziffer wird immer dann angesetzt, wenn die Impfung tatsaechlich oral appliziert wird; bei Impfungen per Spritze kommt sie nicht zum Tragen. Da die Beratung bereits eingeschlossen ist, wird sie nicht gesondert nach einer separaten Gespraechsziffer abgerechnet. In der Praxis betrifft dies vor allem Reise- oder Schluckimpfstoffe, bei denen die Applikationsform selbst den Unterschied zu injizierbaren Impfungen begruendet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 16,32 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 376 steht für „Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 376 ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 376 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.