GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum
Die GOÄ-Ziffer 372 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt IV. Kontrastmitteleinbringungen). Sie ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen und 37,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen einer Diskographie Kontrastmittel gezielt in die Bandscheibe beziehungsweise den Zwischenwirbelraum eingebracht wird, um beispielsweise bei Verdacht auf einen Bandscheibenschaden dessen Struktur und die Schmerzreproduktion unter Kontrastmittelgabe darzustellen. Die Leistung umfasst das gezielte Einbringen des Kontrastmittels in den betroffenen Zwischenwirbelraum, nicht die anschließende bildgebende Auswertung. Sie ist von der Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk durch den spezifischen Zielort der Wirbelsäule abzugrenzen. Die Ziffer wird je untersuchtem Zwischenwirbelraum berechnet, sodass bei Untersuchung mehrerer Etagen die Leistung entsprechend mehrfach angesetzt werden kann, sofern jeweils eine eigenständige Kontrastmitteleinbringung erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,32 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 37,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 57,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 372 steht für „Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 372 ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 37,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 372 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.