GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für Rumpf und Kopf oder Rumpf und Arm oder Rumpf, Kopf und Arm
Die GOÄ-Ziffer 3317 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für Rumpf und Kopf oder Rumpf und Arm oder Rumpf, Kopf und Arm“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XVI. Orthopädisch-chirurgische konservative Leistungen). Sie ist mit 946 Punkten bewertet; das entspricht 55,14 € beim einfachen und 126,82 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 3317 steht für die Abdruck- oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für Rumpf und Kopf oder Rumpf und Arm oder Rumpf, Kopf und Arm. Sie wird angesetzt, wenn der Abdruck über den reinen Rumpf nach Nummer 3316 hinausgeht und zusätzlich den Kopf, einen Arm oder beides mit einbezieht, weil das geplante Hilfsmittel eine entsprechend ausgedehnte Fassung benötigt, etwa bei bestimmten Rumpforthesen mit Kopf- oder Armanbindung. Als umfangreichste Stufe des Abdruck-Stufensystems (3310 bis 3317) deckt sie die komplexeste Kombination von Körperregionen ab. Angewendet wird 3317, sobald mindestens eine dieser drei genannten Kombinationen aus Rumpf mit Kopf und/oder Arm im selben Abdruckvorgang erfasst wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 55,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 126,82 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 192,99 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3317 steht für „Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für Rumpf und Kopf oder Rumpf und Arm oder Rumpf, Kopf und Arm“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3317 ist mit 946 Punkten bewertet; das entspricht 55,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 126,82 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3317 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.