GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Erstellen eines Konstruktionsplanes für ein großes orthopädisches Hilfsmittel (z. B. Kunstglied)
Die GOÄ-Ziffer 3321 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Erstellen eines Konstruktionsplanes für ein großes orthopädisches Hilfsmittel (z. B. Kunstglied)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XVI. Orthopädisch-chirurgische konservative Leistungen). Sie ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen und 20,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 3321 erfasst das Erstellen eines Konstruktionsplanes für ein großes orthopädisches Hilfsmittel, beispielsweise ein Kunstglied. Sie wird angesetzt, wenn vor der eigentlichen Fertigung oder Anpassung eines umfangreichen Hilfsmittels ein individueller technischer Plan erarbeitet wird, der die konstruktiven Vorgaben, Maße und funktionellen Anforderungen für die spätere Anfertigung festlegt. Diese planerische Leistung ist von der späteren Anpassung nach Nummer 3320 zu unterscheiden, die die körperliche Einstellung und Feinjustierung des fertigen Hilfsmittels am Patienten betrifft. In der Praxis wird 3321 typischerweise bei komplexen Prothesenversorgungen angesetzt, bei denen vorab ein detaillierter Konstruktionsplan als Grundlage für den Prothesenbau oder die Anfertigung eines vergleichbar aufwendigen orthopädischen Hilfsmittels erstellt werden muss.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,38 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 31,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3321 steht für „Erstellen eines Konstruktionsplanes für ein großes orthopädisches Hilfsmittel (z. B. Kunstglied)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3321 ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3321 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.