GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für das Bein mit Becken
Die GOÄ-Ziffer 3315 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für das Bein mit Becken“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XVI. Orthopädisch-chirurgische konservative Leistungen). Sie ist mit 473 Punkten bewertet; das entspricht 27,57 € beim einfachen und 63,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 3315 erfasst die Abdruck- oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für das Bein mit Becken. Sie wird angesetzt, wenn der Abdruck über das gesamte Bein hinaus auch den Beckenbereich einbezieht, etwa zur Versorgung nach Hüftexartikulation oder bei Hilfsmitteln, die eine Beckenfassung zur Stabilisierung benötigen. Sie bildet damit gegenüber Nummer 3313, die nur das ganze Bein ohne Becken betrifft, die entsprechend umfangreichere Ausbaustufe des Stufensystems ab, analog zur Nummer 3314 für den Arm mit Schulter. Angewendet wird 3315 bei der prothetischen oder orthetischen Versorgung, wenn die anatomische Verbindung zwischen Bein und Becken für den Sitz des Hilfsmittels mit erfasst werden muss.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 27,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 63,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 96,49 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3315 steht für „Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für das Bein mit Becken“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3315 ist mit 473 Punkten bewertet; das entspricht 27,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 63,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3315 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.