GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den Arm mit Schulter
Die GOÄ-Ziffer 3314 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den Arm mit Schulter“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XVI. Orthopädisch-chirurgische konservative Leistungen). Sie ist mit 379 Punkten bewertet; das entspricht 22,09 € beim einfachen und 50,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3314 vergütet die Abdruck- oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den Arm mit Schulter. Sie wird angesetzt, wenn der Abdruck über den gesamten Arm hinaus auch die Schulterregion mit einbezieht, etwa weil das geplante orthopädische Hilfsmittel eine Schulterfassung oder -abstützung benötigt. Damit stellt sie gegenüber Nummer 3313, die nur den ganzen Arm ohne Schulter erfasst, die nächsthöhere Ausbaustufe im Stufensystem der Abdruckziffern dar. Typischer Anwendungsfall ist die Versorgung nach Schulterexartikulation oder bei Erkrankungen, die eine Einbeziehung des Schultergürtels in die Orthesen- oder Prothesenkonstruktion erfordern, sodass der Abdruck entsprechend den gesamten Arm einschließlich der angrenzenden Schulterpartie abbilden muss.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 22,09 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 50,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 77,32 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3314 steht für „Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den Arm mit Schulter“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3314 ist mit 379 Punkten bewertet; das entspricht 22,09 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 50,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3314 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.