GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für einen Unterarm einschließlich Hand oder für einen Unterschenkel einschließlich Fuß oder für Ober- oder Unterarm oder Unterschenkelstumpf
Die GOÄ-Ziffer 3311 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für einen Unterarm einschließlich Hand oder für einen Unterschenkel einschließlich Fuß oder für Ober- oder Unterarm oder Unterschenkelstumpf“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XVI. Orthopädisch-chirurgische konservative Leistungen). Sie ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen und 20,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 3311 erfasst die Abdruck- oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für einen Unterarm einschließlich Hand beziehungsweise für einen Unterschenkel einschließlich des zugehörigen distalen Gelenkabschnitts. Sie wird angesetzt, wenn der Abdruck nicht auf die isolierte Hand oder den Fuß beschränkt bleibt, sondern den anschließenden Unterarm oder Unterschenkel mit einbezieht, etwa zur Anfertigung einer Unterarm- oder Unterschenkelorthese. Damit stellt sie die nächsthöhere Stufe im Stufensystem gegenüber Nummer 3310 dar, die nur Hand oder Fuß allein betrifft. In der Praxis kommt 3311 zum Einsatz, wenn ein orthopädisches Hilfsmittel den gesamten distalen Extremitätenabschnitt umfassen soll und der Abdruck entsprechend großflächiger genommen werden muss.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,38 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 31,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3311 steht für „Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für einen Unterarm einschließlich Hand oder für einen Unterschenkel einschließlich Fuß oder für Ober- oder Unterarm oder Unterschenkelstumpf“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3311 ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3311 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.