GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation eines Leisten- oder Schenkelbruches
Die GOÄ-Ziffer 3285 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation eines Leisten- oder Schenkelbruches“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XV. Hernienchirurgie). Sie ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen und 172,94 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 3285 vergütet die operative Versorgung eines Leisten- oder Schenkelbruches (Hernia inguinalis bzw. femoralis) im nicht eingeklemmten, elektiven Zustand. Sie wird angesetzt, wenn der Bruchsack freigelegt, der Bruchinhalt reponiert und die Bruchpforte durch Naht- oder Netzverfahren verschlossen wird, unabhängig von der gewählten Operationstechnik. Die Ziffer erfasst den regulären, planbaren Eingriff ohne Komplikationen wie Einklemmung oder Darmbeteiligung. Kommt es intraoperativ zu einer Inkarzeration mit Notwendigkeit einer Darmresektion, ist stattdessen die höher bewertete Nummer 3286 einschlägig, da diese den erheblich größeren operativen Aufwand abbildet. In der Praxis wird 3285 typischerweise bei ambulanten oder stationären Hernien-Operationen ohne Notfallcharakter berechnet, etwa bei symptomatischer, aber reponibler Leistenhernie.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 75,19 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 172,94 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 263,17 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3285 steht für „Operation eines Leisten- oder Schenkelbruches“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3285 ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 172,94 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3285 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.