GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation der Omphalozele (Nabelschnurhernie) oder der Gastroschisis beim Neugeborenen oder Kleinkind
Die GOÄ-Ziffer 3287 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation der Omphalozele (Nabelschnurhernie) oder der Gastroschisis beim Neugeborenen oder Kleinkind“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XV. Hernienchirurgie). Sie ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen und 335,15 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 3287 erfasst die operative Korrektur einer Omphalozele (Nabelschnurbruch) oder einer Gastroschisis bei Neugeborenen oder Kleinkindern. Beide Fehlbildungen betreffen den Verschluss der vorderen Bauchwand, bei dem Bauchorgane außerhalb der Bauchhöhle liegen; die Operation reponiert die Eingeweide und stellt die Bauchdecke wieder her, primär oder gegebenenfalls mehrzeitig. Die Ziffer ist auf diese spezifische neonatologisch-kinderchirurgische Indikation beschränkt und wird unabhängig davon angesetzt, ob es sich um eine Omphalozele mit Bruchsack oder eine Gastroschisis ohne Bruchsack handelt, da beide Fehlbildungsbilder in der Legende gleichrangig genannt werden. Angewendet wird sie ausschließlich bei Neugeborenen oder Kleinkindern und nicht bei vergleichbaren Bauchwanddefekten im Erwachsenenalter.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 145,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 335,15 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 510,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3287 steht für „Operation der Omphalozele (Nabelschnurhernie) oder der Gastroschisis beim Neugeborenen oder Kleinkind“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3287 ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 335,15 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3287 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.