GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation eines eingeklemmten Leisten- oder Schenkelbruches – gegebenenfalls mit Darmresektion
Die GOÄ-Ziffer 3286 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation eines eingeklemmten Leisten- oder Schenkelbruches – gegebenenfalls mit Darmresektion“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XV. Hernienchirurgie). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen und 268,12 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3286 bildet die Operation eines eingeklemmten (inkarzerierten) Leisten- oder Schenkelbruches ab und wird angesetzt, wenn der Bruchinhalt nicht mehr reponibel ist und akut operativ befreit werden muss. Die Legende stellt klar, dass die Leistung gegebenenfalls auch die Darmresektion mit umfasst, falls eingeklemmte Darmanteile infolge Durchblutungsstörung nicht mehr erhaltungsfähig sind und reseziert werden müssen. Damit deckt die Ziffer den Notfalleingriff mit höherem Risiko und größerem Aufwand gegenüber der elektiven Bruchoperation nach Nummer 3285 ab, die für den nicht eingeklemmten Regelfall gilt. Typischer Anwendungsfall ist die Notoperation bei akutem Skrotal- oder Leistenschmerz mit Ileuszeichen, bei der neben der Hernienversorgung auch eine Darmteilresektion mit Anastomose erforderlich wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 116,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 268,12 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 408,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3286 steht für „Operation eines eingeklemmten Leisten- oder Schenkelbruches – gegebenenfalls mit Darmresektion“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3286 ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 268,12 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3286 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.