GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Zurückbri ngen oder Versuch des Zurückbringens eines eingeklemmten Bruches
Die GOÄ-Ziffer 3282 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zurückbri ngen oder Versuch des Zurückbringens eines eingeklemmten Bruches“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XV. Hernienchirurgie). Sie ist mit 222 Punkten bewertet; das entspricht 12,94 € beim einfachen und 29,76 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer vergütet das Zurueckbringen oder den Versuch des Zurueckbringens eines eingeklemmten Bruches. Angewendet wird sie bei einer Bruchinkarzeration, bei der ausgetretene Bauchorgane oder Bauchfellanteile in der Bruchpforte eingeklemmt sind und durch manuelle Manipulation von aussen reponiert, das heisst in die Bauchhoehle zurueckgedrueckt werden sollen, um eine Durchblutungsstoerung oder einen Darmverschluss abzuwenden. Die Leistung umfasst den Repositionsversuch einschliesslich der dafuer erforderlichen Lagerung und Handgriffe, unabhaengig davon, ob der Versuch letztlich erfolgreich ist. Gelingt die Reposition nicht oder liegt bereits eine Komplikation vor, schliesst sich in der Regel eine operative Bruchversorgung nach den entsprechenden Ziffern (z. B. 3283 f.) an.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 12,94 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 29,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 45,29 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3282 steht für „Zurückbri ngen oder Versuch des Zurückbringens eines eingeklemmten Bruches“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3282 ist mit 222 Punkten bewertet; das entspricht 12,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 29,76 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3282 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.