GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Beseitigung eines Ductus omphaloentericus persistens oder einer Urachusfistel
Die GOÄ-Ziffer 3288 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Beseitigung eines Ductus omphaloentericus persistens oder einer Urachusfistel“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XV. Hernienchirurgie). Sie ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen und 301,64 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3288 vergütet die operative Beseitigung eines persistierenden Ductus omphaloentericus (embryonaler Dottergang-Rest, der die Verbindung zwischen Darm und Nabel offenhält) oder einer Urachusfistel (persistierende Verbindung zwischen Harnblase und Nabel). Beide Krankheitsbilder beruhen auf einer unvollständigen embryonalen Rückbildung von Nabelstrukturen und äußern sich häufig durch Sekretion aus dem Nabel. Die Ziffer wird angesetzt, wenn der jeweilige Rest- oder Fistelgang operativ vollständig exzidiert wird, um die Verbindung zum Darm beziehungsweise zur Harnblase dauerhaft zu verschließen. Sie ist eigenständig neben Nummer 3287 zu sehen, die die größeren Bauchwanddefekte Omphalozele und Gastroschisis betrifft, während 3288 die kleineren, embryonal bedingten Nabelfisteln beziehungsweise -gänge abdeckt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 131,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 301,64 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 459,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3288 steht für „Operative Beseitigung eines Ductus omphaloentericus persistens oder einer Urachusfistel“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3288 ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 301,64 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3288 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.