GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Muskelplastik bei Insuffizienz des Mastdarmschließmuskels
Die GOÄ-Ziffer 3239 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Muskelplastik bei Insuffizienz des Mastdarmschließmuskels“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen und 241,31 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die Muskelplastik bei Insuffizienz des Mastdarmschliessmuskels. Angewendet wird diese Ziffer bei Patienten mit Stuhlinkontinenz infolge einer Schwaeche oder Schaedigung des Schliessmuskels, etwa nach Geburtsverletzungen, Voroperationen oder Traumata, bei denen eine operative Rekonstruktion beziehungsweise Verstaerkung der Schliessmuskulatur durch eine Muskelplastik erfolgt, um die Kontinenzfunktion wiederherzustellen oder zu verbessern. Die Leistung umfasst die Darstellung der insuffizienten Muskelanteile, deren Mobilisation und plastische Rekonstruktion, etwa durch Raffung oder Verlagerung von Muskelgewebe, sowie den anschliessenden Wundverschluss. Sie unterscheidet sich von den zuvor genannten Dehnungs- und Spaltungsziffern (3236, 3237) dadurch, dass hier nicht ein zu enger, sondern ein funktionell zu schwacher Schliessmuskel operativ versorgt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 104,92 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 241,31 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 367,21 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3239 steht für „Muskelplastik bei Insuffizienz des Mastdarmschließmuskels“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3239 ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 241,31 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3239 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.