GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation der Hämorrhoidalknoten
Die GOÄ-Ziffer 3240 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation der Hämorrhoidalknoten“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer vergütet die Operation der Haemorrhoidalknoten. Angewendet wird sie bei symptomatischen, insbesondere blutenden, prolabierenden oder schmerzhaften Haemorrhoiden hoeheren Grades, bei denen eine konservative Behandlung nicht mehr ausreicht und die krankhaft vergroesserten Gefaesspolster operativ entfernt werden. Die Leistung umfasst die Darstellung der einzelnen Haemorrhoidalknoten, deren Abtragung sowie die Versorgung der entstandenen Wundflaechen zur Vermeidung von Nachblutung und Stenosierung des Analkanals. Sie stellt das Standardverfahren zur operativen Haemorrhoidenentfernung dar und ist von der aufwendigeren hohen intraanalen Exzisionstechnik mit zusaetzlicher Analplastik nach Nummer 3241 abzugrenzen, die bei ausgedehnterem oder komplexerem Befund mit zirkulaerer Beteiligung des Analkanals zur Anwendung kommt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3240 steht für „Operation der Hämorrhoidalknoten“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3240 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3240 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.