GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Hohe intraanale Exzision von Hämorrhoidalknoten (z. B. nach Miligan/Morgan) – auch mit Analplastik
Die GOÄ-Ziffer 3241 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hohe intraanale Exzision von Hämorrhoidalknoten (z. B. nach Miligan/Morgan) – auch mit Analplastik“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die hohe intraanale Exzision von Haemorrhoidalknoten, beispielsweise nach der Methode Milligan-Morgan, auch in Verbindung mit einer Analplastik. Angewendet wird diese Ziffer bei ausgepraegten, meist zirkulaer angeordneten Haemorrhoiden hoeheren Grades, bei denen eine einfache Abtragung nach Nummer 3240 nicht ausreicht und stattdessen mehrere Knoten in definierten Segmenten unter Schonung der dazwischenliegenden Schleimhautbruecken hoch intraanal exzidiert werden, um eine Stenose des Analkanals zu vermeiden. Die Leistung umfasst die segmentale Exzision der Haemorrhoidalpolster sowie bei Bedarf eine zusaetzliche plastische Rekonstruktion der Analhaut oder -schleimhaut zur Wiederherstellung eines regelrechten Analkanalprofils. Sie stellt damit gegenueber Nummer 3240 die anspruchsvollere, technisch aufwendigere Operationsvariante dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3241 steht für „Hohe intraanale Exzision von Hämorrhoidalknoten (z. B. nach Miligan/Morgan) – auch mit Analplastik“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3241 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3241 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.